Gemarkung Kirchhofen, zur Gemeindestraße als beschränkt öffentlicher Weg gem. §3 Abs. 2 Nr. 4a Straßengesetz (StrG)
Gemäß § 5 des Straßengesetzes BW in der Fassung vom 11.05.1992 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2021 mit Wirkung vom 01.01.2022 wurde die Straße Oberkrozinger Weg, Gemarkung Kirchhofen, zur Gemeindestraße als beschränkt öffentlicher Weg gem. §3 Abs. 2 Nr. 4a Straßengesetz (StrG) mit Zeichen 260 der Straßenverkehrsordnung (Verbot für Krafträder sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit entsprechendem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ durch Allgemeinverfügung umgewidmet.
Die Gemeinde, als Trägerin der Straßenbaulast kann eine Einziehung anordnen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen.
Der Streckenabschnitt der Straße Oberkrozinger Weg wird sehr stark von Radfahrern genutzt. Hierbei kommt es, bedingt durch die beengten Fahrbahnverhältnisse, immer wieder zu Gefährdungen durch den Begegnungsverkehr vor allem mit PKWs. Auch die Verkehrspolizei Freiburg wies in einer Stellungnahme darauf hin, dass ein Überholen eines Radfahrers nach der derzeitigen Regelung der StVO (außerorts mindestens 2,0 m) an nahezu keiner Stelle möglich ist. Somit sind Radfahrer bei der Benutzung des Streckenabschnitts einer ständigen Gefährdung ausgesetzt, wodurch das Wohl der Allgemeinheit stark tangiert wird.
Die Einziehung wurde mit Rechtskraft der Allgemeinverfügung wirksam und die verkehrsrechtliche Anordnung mit Anbringung der Verbotsschilder wird ab Freitag, 14.07.2023 umgesetzt.