Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Wir weisen darauf hin, dass die Straßenanlieger verpflichtet sind, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Gemäß der Streupflichtsatzung vom 16.11.2006 der Gemeinde ist nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich zum Bestreuen abstumpfendes Material wie z.B. Sand, Splitter oder Asche zu verwenden. Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist so gering wie möglich zu halten (§ 41 Abs. 1 Straßengesetz).

Haben mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Zugang zur Straße, sog. „Hinterlieger oder Oberlieger“, erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg, der vor dem unmittelbar angrenzenden Grundstück liegt.

Sind keine Gehwege vorhanden, so gelten als solche die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,20 m. Als Gehweg gelten auch Treppen und Stufen.

Als Straßenanlieger gelten nicht nur die Grundstückseigentümer, sondern auch die Mieter und Pächter.

Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr und Sonn- und Feiertags bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

Für Unglücksfälle, die sich aus der Nichtbeachtung der Streupflichtsatzung ergeben, sind die Straßenanlieger haftbar. Versäumnisse können außerdem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Anlieger haben bei einer gemeinsamen Verpflichtung durch geeignete Maßnahme sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um eine gesamtschuldnerische Verantwortung der betroffenen Anlieger, sodass eine Mitwirkung der Gemeinde aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

 

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Kategorien: Allgemein
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