Sprechtag Rentenversicherung

 

Die Gemeinde Ehrenkirchen lässt die Rentenangelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger direkt vom Versichertenberater

der Dt. Rentenversicherung, Hans Krix, bearbeiten.

Herr Krix nimmt aktuell ausschließlich Rentenanträge entgegen.

Für Auskünften, Kontenklärungen und Beratungen wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Rentenversicherung:

Telefonservice für Auskünfte und Beratungen im Regionalzentrum Freiburg, Heinrich-von-Stephan-Straße 3, 79100 Freiburg

unter Telefon 0761 207070.

 Daneben stehen auch die umfangreichen Online- Dienste zur Verfügung. So ist es zum Beispiel möglich Rentenanträge elektronisch über den online-DiensteServices zu stellen, einen Versicherungsverlauf anzufordern oder verschiedene Online

Rechner zu nutzen.

Für Rentenanträge die dringend gestellt werden müssen, steht Ihnen Herr Krix von der Rentenversicherung weiterhin im Rathaus zur Verfügung.

Wenden Sie sich bitte zur Terminabsprache an das Rathaus.

Örtlichkeit

Rathaus Ehrenkirchen, Jengerstr. 6, Erdgeschoss, Besprechungsraum (Zimmer 0.6)

Fragen

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich natürlich auch gerne telefonisch bei uns melden:

Frau Kindel
07633 804-23

Frau Kugge
07633 804-22

Frau Lay
07633 804-17

Benötigte Unterlagen

Um den Termin effektiv zu gestalten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:

Online-Services der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung bietet Ihren Kundinnen und Kunden über Ihren Internetauftritt zahlreiche Online-Services mit und ohne Authentifizierung an.
Versicherten, Rentenbeziehenden, sowie Bevollmächtigten und Betreuenden stehen u.a. folgende Dienste zur Verfügung:

• Anträge selbstständig online stellen und versenden www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag
• Unterlagen und Informationen an den Rentenversicherungsträger einreichen (S8003) www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-S8003
• Unterlagen anfordern, wie z. B. einen Versicherungsverlauf oder eine Rentenauskunft
• Zahlreiche Online-Rechner, wie z. B. der Rentenbeginnrechner zur Errechnung des jeweiligen Rentenbeginns ausgehend vom Geburtsdatum des Versicherten
• Terminvereinbarung für Beratungsgespräche (telefonisch, persönlich oder als Videoberatung)

• Änderungsmitteilungen an den Postrentenservice bei Änderung der Bankverbindung oder Mitteilung der neuen Anschrift bei Umzug
Alle Online-Services finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de/online-services.

Aktuelle Informationen der deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

(Stand: 29.06.2026)

Minijob
Rückkehr in die Rentenversicherung jetzt möglich
Ab 1. Juli 2026 Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungs-pflicht beim Arbeitgeber beantragen


Pressemitteilung

Anspruch auf Reha, Rente und betriebliche Altersvorsorge? All das haben Minijobber nicht, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Dank einer gesetzlichen Neuregelung hat sich das geändert: Ab 1. Juli 2026 können Menschen mit einem Minijob einmalig eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW).

Bisher galt: Wer sich einmal von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden. Damit verzichtet dieser Personenkreis auf wichtige Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Als Minijobber vom kompletten Leistungsangebot profitieren
Wer sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet zahlt vom Lohn einen Eigenanteil von aktuell 3,6 Prozent, während der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent auf das Rentenkonto einzahlt. Der Eigenanteil erhöht zusätzlich den späteren Rentenanspruch. Viel wichtiger ist aber, dass hiermit vollwertige Pflichtbeiträge erworben werden. Dadurch sichert sich der Minijobber das komplette Leistungsangebot der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter anderem kann der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Leistungen zur Teilhabe (Anschlussheilbehandlungen nach Krankenhausaufenthalten, Rehamaßnahmen, Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, technische Arbeitshilfen u.v.m.) aufrechterhalten beziehungsweise begründet werden. Erfüllt sind außerdem die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie bisher die „Riester-Rente“ oder ab 2027 ein entsprechend neues Produkt für die private Altersvorsorge.

Wichtig: Die Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist danach nicht mehr möglich.

Information
Weitere Informationen enthält die „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“. Diese kann auf www.deutsche-rentenversicherung.de herunterladen werden.