Sprechtag Rentenversicherung
Die Gemeinde Ehrenkirchen lässt die Rentenangelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger direkt vom Versichertenberater
der Dt. Rentenversicherung, Hans Krix, bearbeiten.
Herr Krix nimmt aktuell ausschließlich Rentenanträge entgegen.
Für Auskünften, Kontenklärungen und Beratungen wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Rentenversicherung:
Telefonservice für Auskünfte und Beratungen im Regionalzentrum Freiburg, Heinrich-von-Stephan-Straße 3, 79100 Freiburg
unter Telefon 0761 207070.
Daneben stehen auch die umfangreichen Online- Dienste zur Verfügung. So ist es zum Beispiel möglich Rentenanträge elektronisch über den online-DiensteServices zu stellen, einen Versicherungsverlauf anzufordern oder verschiedene Online
Rechner zu nutzen.
Für Rentenanträge die dringend gestellt werden müssen, steht Ihnen Herr Krix von der Rentenversicherung weiterhin im Rathaus zur Verfügung.
Wenden Sie sich bitte zur Terminabsprache an das Rathaus.
Örtlichkeit
Rathaus Ehrenkirchen, Jengerstr. 6, Erdgeschoss, Besprechungsraum (Zimmer 0.6)
Fragen
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich natürlich auch gerne telefonisch bei uns melden:
Benötigte Unterlagen
Um den Termin effektiv zu gestalten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
Aktuelle Informationen der deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
(Stand: 25.03.2025)
Spargelsaison
Sozialversicherung für Erntehelfer aus EU-Staaten
Saisonarbeitskräfte richtig versichern
Pressemitteilung
Bald beginnt die Spargelsaison und viele landwirtschaftliche Betriebe sind dabei auf Erntehelfer aus Mittel- und Osteuropa angewiesen. Im weiteren Jahresverlauf stellen auch weitere Betriebszweige wie beispielsweise Obst- und Weinbaubetriebe ausländische Saisonarbeitskräfte ein. Doch wie sind sie versichert? An wen muss der Arbeitgeber Beiträge zahlen? Dazu informiert die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW).
Sozialversicherungspflicht nur in einem Staat
Für Saisonarbeitskräfte aus der Europäischen Union (EU) gilt: Sozialversicherungspflichtig sind sie nur in einem Staat. Wer beispielsweise in Polen lebt und dort als Arbeitnehmer weiter beschäftigt oder selbstständig tätig ist, der ist auch als Saisonarbeitskraft in Deutschland nach polnischem Recht sozialversichert. Mit einer speziellen Bescheinigung („A1“) weist der polnische Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungspflicht in Polen nach. Der Erntehelfer legt diese Bescheinigung seinem deutschen Arbeitgeber vor, der dann die Beiträge berechnet und an die polnische Sozialversicherung zahlt.
Saisonarbeitskräfte ohne Beschäftigung im EU-Heimatland
Für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem EU-Heimatland weder beschäftigt noch selbstständig tätig sind, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. Saisonarbeitende werden meist nur kurzfristig eingesetzt, maximal für drei Monate oder 70 Kalendertage. Wenn die Beschäftigung im Vorfeld auf diesen Zeitraum begrenzt ist, ist dieser Personenkreis in Deutschland bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen kranken- und rentenversicherungsfrei. Es besteht für sie jedoch ein Unfallversicherungsschutz, denn sie müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Saisonarbeitskräfte, die länger als drei Monate in Deutschland beschäftigt werden, sind auch hier sozialversicherungspflichtig.
Information und Beratung
Details zur kurzfristigen Beschäftigung und Saisonarbeitnehmern aus EU-Staaten finden Sie unter Pressemitteilungen auf www.drv-bw.de
Mehr Informationen enthält die kostenfreie Broschüre Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente Sie kann unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden.