Anzeige nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz

Vorübergehender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass (ehem. Gestattung)

Durch das neue Gaststättengesetz wurde ab 1. Januar 2026 auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen weggefallen und durch ein Anzeigeverfahren ersetzt.

Dies betrifft beispielsweise die gastgewerblichen Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen der Vereine. Der Verantwortliche für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass meldet nunmehr lediglich zwei Wochen vorher den Betrieb unter Angabe des Namens der ladungsfähigen Anschrift und des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung an. Es wurde dabei ein Textformerfordernis normiert, so dass eine Anzeige nicht mündlich erfolgen kann. Für die Gemeinde haben wir ein Anzeigeformular entwickelt, welches hierfür verwendet werden kann.

Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.

Formular: Anzeige einer vorübergehenden Gaststättenrechtlichen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 2 LGastG

Weitere Infos/Hilfreiche Links:

Feste sicher feiern Leitfaden zur guten Hygiene für Veranstalter

Merkblatt Kennnzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln 

Vermeidung von Lebensmittelinfektionen

Merkblatt Auszug Jugendschutzgesetz

Merkblatt Verwendung von Flüssiggas bei Veranstaltungen

Factsheets Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Bei Rückfragen:

Melanie Kindel
Tel. 07633/804-23
melanie.kindel@ehrenkirchen.de

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