Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu. Schon jetzt beginnt die Umsetzung. Und dafür braucht es Ihre Mithilfe. Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Das geschieht mit einer sogenannten „Feststellungserklärung“.
Diese müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgeben.
GRUNDSTEUER B: NUR WENIGE ANGABEN ERFORDERLICH In Baden-Württemberg müssen – im Vergleich zu anderen Bundesländern – bei der Feststellungserklärung nur wenige Angaben gemacht werden.
Das sind:
• das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
• die Grundstücksfläche,
• der Bodenrichtwert sowie
• Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks (Wohnen/
Nichtwohnen) – denn Grundstücke, die überwiegend
zu Wohnzwecken genutzt werden, haben künftig
einen steuerlichen Vorteil (Abschlag = 30 Prozent).
Die bisherige Rechtslage zur Grundsteuer gilt übergangsweise bis zum Ablauf des Jahres 2024.
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