Einladung zur Mitgliederversammlung am 14. April 2023, 19 Uhr im Paul-Gerhard-Haus
Tagesordnung:
- Begrüßung durch die Vorsitzende
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Jahresberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstands.
- Wahlen (2. Vorsitzender, Kassierer, Beisitzer Organisation, ein Beisitzer)
- Änderung der Satzung
- Wünsche, Anträge und Verschiedenes
Anträge, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, bitte schriftlich bis zum 10. April 2023 beim Förderverein in der Schloßstraße 7 einreichen.
Zu TOP 5: Satzungänderungen (Änderungen/Ergänzungen kursiv)
Änderung des § 10 Abs. (2) und (3):
Bisherige Fassung:
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Es genügt eine Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehrenkirchen. Die Frist zur Einberufung beträgt 14 Tage. Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Neue Fassung:
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehrenkirchen veröffentlicht. Auswärtige Mitglieder werden zusätzlich per E-Mail eingeladen. Die Frist zur Einberufung beträgt 14 Tage. Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt neben der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehrenkirchen zusätzlich durch E-Mail.
Änderung des § 7:
Bisherige Fassung:
- 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags beträgt z.Zt. € 50,00 pro Jahr für die Einzelmitgliedschaft und € 80,00 pro Jahr für die Familienmitgliedschaft. Jugendliche bis 18 Jahre sind beitragsfrei gestellt.
Der Beitrag wird jährlich vom Förderverein per Lastschrift im 2. Quartal eingezogen.
Neue Fassung:
- 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge im Jahr nach der Gründung beträgt € 50,00 pro Jahr für die Einzelmitgliedschaft und € 80,00 pro Jahr für die Familienmitgliedschaft. Jugendliche bis 18 Jahre sind beitragsfrei gestellt. Zur Festlegung der Höhe der Beiträge ist zukünftig die Mitgliederversammlung berechtigt. Sie kann über die Änderung der Beiträge beschließen, ohne dass es insoweit einer Satzungsänderung bedarf.
Der Beitrag wird jährlich vom Förderverein per Lastschrift im 2. Quartal eingezogen.
Änderung des § 14 Abs. (2):
Bisherige Fassung:
(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer sind gesetzliche Vertreter des Fördervereins im Sinne des § 26 BGB; sie sind je einzelvertretungsberechtigt. Jeder hat – gerichtlich und außergerichtlich Alleinvertretungsrecht, wobei der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder dessen Beauftragung von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen darf. Der Kassierer darf nur im Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden oder deren Beauftragung von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen.
Neue Fassung:
(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer sind gesetzliche Vertreter des Fördervereins im Sinne des § 26 BGB; sie sind je einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende soll nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, ebenso der Kassierer nur im Fall der Verhinderung beider Vorsitzender oder bei einer Beauftragung durch einen der beiden Vorsitzenden.
Änderung § 17 Abs. (1)
Bisherige Fassung:
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen, in Präsenz stattfindenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der keine anderen Beschlüsse gefasst werden.
Neue Fassung:
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen, in Präsenz stattfindenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der keine anderen Beschlüsse gefasst werden.
Wir vom Förderverein des Lazarus von Schwendi Schlosses freuen uns darauf, Sie beim nächsten ‘Zämmekumme am Schloss’ oder bei unserer Mitgliederversammlung zu treffen!