Aufgrund einer aktuellen Anfrage haben wir über den Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz beim Landratsamt nachgefragt, ob der Aufbau einer PV-Anlage auf denkmalgeschützten Gebäuden insbesondere aus denkmalschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig bzw. zustimmungsfähig ist.
Eine Dachsanierung (ggf. mit Dämmung) und das Anbringen einer PV-Anlage bedarf der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, sofern dafür kein Bauantrag erforderlich wird. Eine Prüfung und verbindliche Aussage kann im konkreten Einzelfall nur im Rahmen eines entsprechenden Antragsverfahrens erfolgen. Dem Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung sind prüffähige Unterlagen beizulegen, z.B. Skizzen oder Fotos der betreffenden Gebäudeansichten mit Darstellung und Vermassung der geplanten PV-Module und Angaben zur Art und Ausführung der Anlage (Indach-Anlage, aufgeständerte Anlage, Materialien insbesondere der Oberfläche etc.) Das Antragsformular findet man auf der Homepage des Landratsamtes.
Allgemein zu PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden:
Hier gilt aktuell, dass die Anlage bzw. die PV-Module nach Möglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sein sollten. Es soll geprüft werden, ob die Anlagen alternativ auf Nebengebäuden oder nicht-denkmalgeschützten Gebäudeteilen angebracht werden könne. Die Anlagen dürfen das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals nicht erheblich beeinträchtigen. Es ist somit immer eine Entscheidung im Einzelfall, auch je nach Denkmalwürdigkeit des Gebäudes.
Wie die neue Rechtslage bzw. die ab 01.01.2023 geltende Verpflichtung umgesetzt werden wird, auch bei Dachsanierungen PV-Anlagen anzubringen, ist aktuell noch in Klärung. Dies auch Seitens der Denkmalpflege. Eine verbindliche Aussage dazu kann daher aktuell noch nicht getroffen werden.